Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Pflichten des Bundes
§ 4.Paragraph 4,
Der Bund verpflichtet sich,
einen bei der Flugeinsatzstelle Wien des Bundesministeriums für Inneres für Flüge zur Unterstützung von Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen stationierten Hubschrauber, der als Rettungshubschrauber ausgestattet ist, für Einsätze nach § 2 Z 1 und 2 zu verwenden;einen bei der Flugeinsatzstelle Wien des Bundesministeriums für Inneres für Flüge zur Unterstützung von Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen stationierten Hubschrauber, der als Rettungshubschrauber ausgestattet ist, für Einsätze nach Paragraph 2, Ziffer eins und 2 zu verwenden;
einen Hubschrauber erforderlichenfalls auch für Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe einzusetzen;
den Hubschraubereinsatz zu organisieren, die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 2 bis 4 zu erfassen, den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen und alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen;den Hubschraubereinsatz zu organisieren, die Anforderungen für Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2 bis 4 zu erfassen, den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen und alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen;
Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 4, insbesondere für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 4,, insbesondere für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12013071
Alte Dokumentnummer
N1199010544H